Satzung der Wählergemeinschaft Penzliner Land

Präambel

Die Wählergemeinschaft Penzliner Land wird gegründet, um ein von Parteigremien und Einzelinteressen unabhängiges personelles Angebot engagierter Bürgerinnen und Bürger zu schaffen. Sie will die Bevölkerung der Stadt und des Amtes Penzliner Land insbesondere in den kommunalen Gremien einschließlich dem Kreistag des Landkreises Müritz vertreten und ihre Ziele in die politische Entscheidungsfindung einbringen. Oberstes Ziel unserer Wählergemeinschaft ist eine bürgernahe Kommunalpolitik, die sich allein am Gemeinwohl der Stadt, der amtsangehörigen Gemeinden und des Amtes Penzliner Land orientiert.

Für die politische Zusammenarbeit gibt sie sich die nachfolgenden Regeln:

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Wählergemeinschaft führt den Namen „Wählergemeinschaft Penzliner Land“ mit der Abkürzung „ WPL “. Soweit eine Eintragung in das Vereinsregister erfolgt führt sie den Namenszusatz „e.V.“.
  2. Die Wählergemeinschaft Penzliner Land hat ihren Sitz in Penzlin mit der Anschrift des jeweiligen Vorsitzenden.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Verfassungstreue

Die „Wählergemeinschaft Penzliner Land“ basiert auf der freiheitlichen, demokratischen Ordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Mecklenburg – Vorpommern.

§ 3 Zweck

  1. Die Wählergemeinschaft Penzliner Land bezweckt die Bildung einer parteiunabhängigen Institution. Sie wahrt völlige parteipolitische Neutralität und sieht ihre Aufgabe in der politischen Willensbildung und Verwirklichung sachbezogener, nicht auf Parteiideologie ausgerichteter Politik auf allen kommunalen Ebenen.
  2. Dazu wirkt die Wählergemeinschaft Penzliner Land durch eigene Wahlvorschläge und/oder Listenverbindungen auf Kommunalebene (Gemeinde/Landkreis) an der politischen Willensbildung mit. Sie unterstützt auch Bewerber in ihrem Zuständigkeitsbereich für Wahlen auf Landesebene.
  3. Zur Verwirklichung dieser Zielsetzung werden durch die Wählergemeinschaft Penzliner Land geeignete Persönlichkeiten insbesondere aus den eigenen Reihen als Kandidaten benannt und gefördert, die Gewähr dafür bieten, dass sie in betroffenen Vertretungsorganen unabhängig von allen Parteiinteressen allein ihrem Gewissen verantwortlich sind, die Grundsätze und Ziele der Wählergemeinschaft Penzliner Land achten sowie sachgerecht allein zum Wohle der Stadt, der amtsangehörigen Gemeinden und des Amtes Penzliner Land und seiner Bürgerinnen und Bürger entscheiden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Die Wählergemeinschaft Penzliner Land verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel der Wählergemeinschaft Penzliner Land dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Wählergemeinschaft Penzliner Land. Die Wählergemeinschaft Penzliner Land darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Wählergemeinschaft Penzliner Land fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.
  4. Alle Inhaber von Ämtern in der Wählergemeinschaft Penzliner Land üben diese ehrenamtlich aus.

§ 5 Aufgaben der Wählergemeinschaft

Zu den Aufgaben der Wählergemeinschaft Penzliner Land gehören insbesondere auch,

  1. Mitglieder über politische Vorgänge laufend zu unterrichten,
  2. die politische Meinungs- und Willensbildung in der Wählergemeinschaft Penzliner Land zu fördern,
  3. die Mitgliederwerbung und ständige Vertrauensarbeit in der Bevölkerung,
  4. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlkämpfen der Wählergemeinschaft Penzliner Land,
  5. die Bildung, Unterstützung und Koordinierung von Arbeitskreisen,
  6. die Erarbeitung und Vertretung der kommunalpolitischen Vorstellungen der Wählergemeinschaft Penzliner Land in ihrem Zuständigkeitsbereich und in Zusammenarbeit mit den Mandatsträgern der Wählergemeinschaft Penzliner Land.

§ 6 Mitgliedschaft 

  1. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft in der Wählergemeinschaft Penzliner Land beträgt 16 Jahre.
  2. Ausgeschlossen ist die Mitgliedschaft für Mitglieder anderer politischer Parteien, die ein kommunales oder politisches Amt für diese andere Partei wahrnehmen.
  3. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme dieser Erklärung durch den Vorstand erworben. In der Beitrittserklärung bestätigt der Antragsteller, dass er keinMitglied einer Partei oder einer politischen oder religiösen Vereinigung ist, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt.
  4. Die Beitrittserklärung muss den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift sowie die Unterschrift des Antragstellers enthalten. Neumitglieder sind grundsätzlich erst stimmberechtigt, nachdem der Vorstand die Aufnahme beschlossen hat. Der erweiterte Vorstand hat über die Beitrittserklärung innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Pflicht zur Begründung der Entscheidung besteht nicht.
  5. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber innerhalb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen, die dann über die Aufnahme endgültig entscheidet.
  6. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung und eine Beitragsordnung auszuhändigen.
  7. Die Änderung der Anschrift (auch Mail-Anschrift) hat ein Mitglied dem Vorstand unverzüglich, schriftlich mit zu teilen.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitgliedes. Der Austritt aus der Wählergemeinschaft Penzliner Land ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung muss das genaue Datum des Austritts enthalten.

§ 7 Ausschluss aus der Wählergemeinschaft Penzliner Land

Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen und Ziele der Wählergemeinschaft Penzliner Land oder mehrfach gegen Satzung, Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Beschlüsse des Vorstandes verstößt. Ebenso kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn das öffentliche Ansehen der Wählergemeinschaft Penzliner Land durch das Verhalten des Mitglieds geschädigt wurde oder es trotz Zahlungsaufforderung mit seinem Beitrag um mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Das Fehlverhalten ist vorher schriftlich vom Vorstand abzumahnen. Dem betroffenen Mitglied muss vorher die Möglichkeit der Anhörung durch die Mitgliederversammlung gegeben werden.

§ 8 Beiträge

  1. Die Wählergemeinschaft Penzliner Land erhebt Mitgliedsbeiträge. Insbesondere über die Höhe und gegebenenfalls notwendig werdende Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Näheres legt die Beitragsordnung fest.
  2. In begründeten Fällen kann der Vorstand einem Mitglied auf Antrag die Beitragsfreiheit gewähren.

§ 9 Organe

Die Organe der Wählergemeinschaft Penzliner Land sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§10),
  2. der Vorstand (§ 11),
  3. der erweiterte Vorstand (§ 12).

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft Penzliner Land. Sie ist jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch schriftliche Mitteilung (auch Email) an die Mitglieder unter Wahrung einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Darüber hinaus soll in Abhängigkeit von der Geschäftslage eine Versammlung der Mitglieder stattfinden.
  2. Ein Mitglied ist nur stimmberechtigt, wenn es seine Beitragspflicht (§ 8) erfüllt hat. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende  mit derselben Tagesordnung erneut eine Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist mit den dann anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Sie beschließt insbesondere über:
    1. die Wahl des Vorstandes,
    2. die Wahl von bis zu zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl der Beisitzer im erweiterten Vorstand,
    5. die Verabschiedung des Wahlprogramms
  6. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 15 dieser Satzung, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit.
  7. Wahlen werden offen oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt. Hat bei mehreren Wahlvorschlägen im ersten Wahlgang keiner die erforderliche einfache Mehrheit erreicht, wird im 2. Wahlgang zwischen den beiden Vorgeschlagenen mit den meisten Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt sich bei der Stichwahl eine Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  8. Über die Mitgliederversammlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfall, von seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist. Sie ist von der nächsten Versammlung zu genehmigen.
  9. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf begründeten schriftlichen Antrag von mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand, dem die Geschäftsführung obliegt, besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten sowie einem zweiten Stellvertreter und dem Schatzmeister. In der Regel übernimmt der zweite Stellvertreter die Aufgaben des Schriftführers.
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
  3. Die Wählergemeinschaft Penzliner Land wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes allein vertreten, von den Stellvertretern und/oder dem Schatzmeister nur zu zweit gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  4. Der Schatzmeister ist verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
  5. Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorstand auch Beschlüsse zur Geschäftsführung im Umlaufverfahren fassen. Die Eilbedürftigkeit ist zu begründen.
  8. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
  9. Der Vorstand hat die Mitglieder über die gefassten Beschlüsse umgehend zu informieren (z.B. schriftlich, auf der Webseite der Wählergemeinschaft Penzliner Land, per Fax, per Mail oder auf der nächsten (Mitglieder-)Versammlung der Wählergemeinschaft Penzliner Land.
  10. Die Sitzung des Vorstandes findet in der Regel einmal monatlich statt. Die Ladungsfrist beträgt drei Tage.
  11. Kann ein Mitglied des Vorstands an einer Sitzung nicht teilnehmen, hat es dies dem Vorsitzenden vorher mit zu teilen.

§ 12 Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, den Mandatsträgern der Wählergemeinschaft Penzliner Land sowie mindestens zwei Beisitzern der Wählergemeinschaft Penzliner Land.
  2. Mandatsträger der Wählergemeinschaft Penzliner Land sind kraft Amtes Mitglieder des erweiterten Vorstandes.
  3. § 11 Nr. 2. der Satzung gilt entsprechend für die Beisitzer des erweiternden Vorstandes.
  4. Der erweiterte Vorstand ist für alle politischen und organisatorischen Fragen zuständig, die über die laufende Geschäftsführung des Vorstandes hinausgehen. Er bereitet die Mitgliederversammlungen inhaltlich vor. Insbesondere ist es seine Aufgabe, kommunalpolitische Veranstaltungen vorzubereiten und nach Kandidaten für Wahlen insbesondere auf kommunaler Ebene zu suchen.
  5. Scheidet ein gewähltes Mitglied des erweiterten Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat gegebenenfalls in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
  6. Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Über die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern zu unterzeichnen ist.
  8. Der erweiterte Vorstand hat die Mitglieder über die gefassten Beschlüsse umgehend zu informieren (z.B. schriftlich, auf der Webseite der Wählergemeinschaft, per Fax, per Mail oder auf der nächsten (Mitglieder-)Versammlung der Wählergemeinschaft.
  9. Die Sitzung des erweiterten Vorstandes findet in Abhängigkeit von der Geschäftslage statt.
  10. Kann ein Mitglied des erweiterten Vorstands an einer Sitzung nicht teilnehmen, hat es dies dem Vorsitzenden vorher mit zu teilen.

§ 13 Arbeitskreise

  1. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben können Arbeitskreise von der Mitgliederversammlung, dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand eingesetzt werden.
  2. Sie haben den Vorstand, den erweiterten Vorstand und/oder die Mitgliederversammlung über ihre Ergebnisse zu informieren und Empfehlungen abzugeben.
  3. Arbeitskreise können keine Beschlüsse herbeiführen.

§ 14 Verfahren bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

  1. Das Verfahren zur Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen richtet sich insbesondere nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes für das Land Mecklenburg – Vorpommern, der Kommunalwahlordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg – Vorpommern und dieser Satzung.
  2. An der Kandidatenaufstellung können nur Mitglieder der Wählergemeinschaft Penzliner Land mitwirken, die berechtigt sind, an der jeweiligen Kommunalwahl teilzunehmen.
  3. In einen Wahlvorschlag können nur Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden, die in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen der wahl- und stimmberechtigten Mitglieder gewählt wurden. Die Bewerberinnen und Bewerber haben sich in der Versammlung vorzustellen.
  4. Die Mitgliedschaft in einer Partei, anderen Wählergemeinschaft, in einem Verein oder einer Organisation ist bei der Vorstellung offen zu legen. Sie haben sich ausdrücklich und schriftlich zu den Grundsätzen und Zielen der Wählergemeinschaft Penzliner Land zu bekennen.

§ 15 Änderung der Satzung

  1. Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Sie sollten schriftlich begründet werden.
  2. Änderungen der Satzungen müssen jeweils mit einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  3. Die Änderung des Wählergemeinschaftszwecks ist nur nach den gesetzlichen Vorschriften möglich.

§ 16 Auflösung

  1. Die Auflösung der Wählergemeinschaft Penzliner Land kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der Wählergemeinschaft Penzliner Land kann erfolgen, wenn 3/4 der Anwesenden die Auflösung beschließt.
  3. Im Falle der Auflösung der Wählergemeinschaft Penzliner Land wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck in der Stadt oder dem Amt Penzliner Land nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung zugeführt.
  4. Sofern die zur Auflösung der Wählergemeinschaft Penzliner Land einberufene Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 17 Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder später werden, so wird dadurch der Bestand der übrigen Satzung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Satzung ist unverzüglich der geltenden Rechtslage anzupassen.

§ 18 Gerichtsstand/ Erfüllungsort

Gerichtsstand für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten aus dieser Satzung ist Waren, für verwaltungsrechtliche Streitigkeiten das Verwaltungsgericht Greifswald.

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage der Verabschiedung durch die Gründungsversammlung am 12.03.2009 in Kraft.  

Penzlin, den 12.03.2009 
Vorsitzender